INFORMATIONEN FÜR EU-BÜRGER, DIE POLEN BESUCHEN KOMMEN
EINREISE
NACH POLEN
Mit dem Beitritt Polens zur EU ändern sich die Grundsätze zur Einreise
nach und zum Aufenthalt der EU-Staatsbürger und ihrer Familienangehörigen
in Polen. Ab 1. Mai 2004 treten einschlägige EU-Regelungen und das Gesetz
vom 27. Juli 2002 über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und
dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen
in Polen (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 141/2002, Pos. 1180 und Nr. 128/2003,
Pos. 1175), das diesen Regelungen entsprechend Rechnung trägt, in Kraft.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht nur auf EU-Staatsbürger
und ihre Familienangehörigen Anwendung, sondern auch auf Staatsbürger
der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die zwar keine EU-Mitglieder
sind, aber aufgrund bilateraler Verträge mit der EU die Freizügigkeit
des Personenverkehrs nutzen, sowie auf ihre Familienangehörigen (Ehegatten,
Kinder oder unter ihrem Rechtsschutz stehende Personen bis zum 21. Lebensjahr,
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, für deren Unterhalt gesorgt
wird bzw. die in gemeinsamen Haushalt leben): Norwegen, Island, Liechtenstein.
Beim Überschreiten der polnischen Grenze durch einen EU-Bürger muss er
im Besitz eines gültigen Reisepapiers oder eines anderen Papiers sein,
das seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweist. Familienangehörige,
die keine EU-Bürger sind, können nach Polen auf der Grundlage eines gültigen
Reisepapiers und eines Sichtvermerks, sofern erforderlich, einreisen.
Den EU-Bürgern kann die Einreise nach Polen nur aus Gründen des Schutzes
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen der Gefährdung für
die Sicherheit und Verteidigungskraft des Staates verweigert werden. Vor
dem 1. Mai 2004 werden im Verzeichnis der Ausländer, deren Aufenthalt
in Polen unerwünscht ist, Personendaten der EU-Bürger gelöscht, bei denen
die vorgenannten negativen Umstände nicht mehr Geltung haben.

AUFENTHALT
LÄNGER ALS 3 MONATE.
LEGALISIERUNG DES AUFENTHALTS.
Sollte sich ein EU-Staatsbürger in Polen länger als 3 Monate aufhalten
wollen, muss er eine Aufenthaltserlaubnis oder bzw. eine Aufenthaltsbewilligung
einholen. Dieses Erfordernis gilt nicht für Personen, die in Polen einer
Beschäftigung nachgehen, einen freien Beruf ausüben oder eine wirtschaftliche
Tätigkeit führen, aber dabei ihren festen ständigen Aufenthaltsort in
einem anderen EU-Mitgliedstaat behalten haben, wohin sie mindestens einmal
in der Woche zurückfahren.
Im Ergebnis des Verfahrens zur Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung
erhalten Bürger der EU-Mitgliedstaaten die EU-Aufenthaltsberechtigung,
während ihre Familienangehörigen, die keine EU-Bürger sind - die Aufenthaltsberechtigung.
Für die Ausstellung dieser Papiere wird eine Gebühr von 30 Zloty erhoben.
Entscheide über Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung sowie über EU-Aufenthaltsberechtigung
und die Aufenthaltsberechtigung (auch über deren Verlängerung bzw. Annullierung)
erlässt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort des EU-Bürgers in Polen
zuständige Wojewode. Berufungsinstanz ist der Präsident des Amtes für
Rückkehr und Ausländerfragen.
Ein EU-Staatsbürger erhält die Aufenthaltsberechtigung, wenn er in Polen
über einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten einer Beschäftigung
nachgehen will bzw. nachgeht, einen freien Beruf ausüben will bzw. ausübt
oder eine wirtschaftliche Tätigkeit führen will bzw. führt, oder er über
eine Krankenversicherung und über ausreichende Mittel zur Finanzierung
seiner Aufenthaltskosten, ohne auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen
zu sein, verfügt.
(Detaillierte Erörterung von Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung
an EU-Staatsbürger finden Sie im Art. 5 des Gesetzes über Grundsätze und
Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten
und ihrer Familienagehörigen in Polen).
Aufenthaltserlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und für weitere 5-Jahresperioden
verlängert. Hält sich ein EU-Bürger in Polen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme
auf und bleibt er am Tage der Antragstellung auf die erste Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeit (höchstens 12 Monate lang) aus Gründen,
die er nicht zu vertreten hat, wird die Aufenthaltserlaubnis um 12 Monate
verlängert.
Aufenthaltsbewilligung wird einem EU-Bürger erteilt, der über eine Krankenversicherung
und über ausreichende Mittel zur Finanzierung seiner Aufenthaltskosten,
ohne auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, verfügt und
in Polen:
ein Studium aufnimmt - Aufenthaltsbewilligung wird für ein Jahr erteilt
und um weitere Einjahresperioden bis zum Studienabschluss verlängert,
in einem Zeitraum von 3 bis 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen will
bzw. nachgeht, einen freien Beruf ausüben will bzw. ausübt oder eine wirtschaftliche
Tätigkeit führen will bzw. führt - für den Zeitraum der Ausübung der jeweiligen
Tätigkeit, eine Arbeitsstelle sucht - für 6 Monate.
Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung, die einem EU-Bürger
erteilt werden, gelten auch für seine Familienangehörigen (bei Studenten
gelten sie nicht für Verwandte noch Verschwägerte).
Die EU-Aufenthaltsberechtigung bzw. das Aufenthaltspapier sind bei Änderungen
von im Papier eingetragenen Daten, bei Änderung des Aussehens, die die
Feststellung der Identität erschwert, bei Beschädigung bzw. bei Verlust
auszutauschen.
Beim Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft bzw. beim Widerruf der
Erlaubnis sind die EU-Aufenthaltsberechtigung bzw. das Aufenthaltspapier
unverzüglich zurückzugeben.
Einem EU-Bürger bzw. seinen Familienangehörigen kann die Aufenthaltsgenehmigung
ausschließlich aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bzw. der Gefährdung für die Sicherheit
und Verteidigungskraft des Staates verweigert werden. Dies gilt auch für
die Verlängerung dieser Genehmigungen, wobei der Verlängerungsantrag nicht
wegen des Schulzes der öffentlichen Gesundheit abgelehnt werden darf.
Im Entscheid wird die Frist für die Ausreise aus Polen bestimmt, die nicht
kürzer sein darf, als:
15 Tage ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid über Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
rechtskräftig geworden ist, 30 Tage ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid
über Verlängerung bzw. über Widerruf der Genehmigung rechtskräftig geworden
ist.
Bezieht sich der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
bzw. -bewilligung auch auf Familienangehörige, hat der EU-Bürger dem Antrag
beizufügen:
Unterlagen zum Nachweis der Eheschließung, des Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnisses
mit den jeweiligen Familienangehörigen, Nachweis, dass er für den Lebensunterhalt
der Familienangehörigen aufkommt bzw. dass er mit ihnen in seinem Herkunftsland
oder Staat, aus dem er einreist, den gemeinsamen Haushalt führt (gilt
nicht für einen Ehegatten des EU-Staatsbürgers, für dessen Lebensunterhalt
er nicht aufkommt), schriftliche Zustimmung der im Antrag genannten Familienangehörigen,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die den Anträgen beigefügten Unterlagen, die durch ausländische Behörden
bzw. Ämter ausgestellt worden sind, sind durch befugte Übersetzer ins
Polnische zu übersetzen.
Ein EU-Bürger bzw. seine Familienangehörigen können aus Polen ausschließlich
aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie
wegen der Gefährdung für die Sicherheit und Verteidigungskraft des Staates
ausgewiesen werden. Der Ausweisungsentscheid bewirkt kraft Gesetzes die
Annullierung der Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung.
Aufenthaltserlaubnisse bzw. Aufenthaltsbewilligungen, die EU-Bürgern
und ihren Familienangehörigen (auch jenen, die keine EU-Bürger sind) aufgrund
des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über Ausländer erteilt worden sind, bleiben
in Kraft.
Der Anmeldungsantrag für einen festen bzw. vorübergehenden Aufenthalt
ist bei dem für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Gemeindeamt
zu stellen. Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates bzw. sein Familienagehöriger
nennt dabei seine Personaldaten und reicht die Aufenthaltsberechtigung,
das Aufenthaltspapier bzw. die Aufenthaltserlaubnis ein.
Ausländern, die für einen festen bzw. vorübergehenden Aufenthalt von
mehr als 2 Monaten angemeldet sind, sowie Ausländern, die in Polen der
Sozial- bzw. Krankenversicherung unterliegen, wird die statistische PESEL-Nummer
erteilt.

EINBÜRGERUNG
Bürger eines EU-Mitgliedstaates, der nach dem 1. Mai 2004 die Aufenthaltserlaubnis
bzw. -bewilligung in Polen aufgrund des Gesetzes über Grundsätze und Bedingungen
zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten
und ihrer Familienagehörigen in Polen erhalten hat, kann die Verleihung
der polnischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Vorschriften des Art. 8
Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über polnische Staatsbürgerschaft
(Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 28/2000, Pos. 353), d.h. Einbürgerung im Sonderverfahren
durch den polnischen Staatspräsidenten, beantragen. Es ist nicht notwendig,
dass der Antragsteller auf Einbürgerung im Sonderverfahren vorher in Polen
aufgrund der Niederlassungserlaubnis mindestens fünf Jahre lang gewohnt
hat.
Der Einbürgerungsantrag ist zusammen mit erforderlichen Unterlagen, die
in der Verordnung des Staatspräsidenten vom 14. März 2000 über Sonderverfahren
bei der Entscheidung über Einbürgerung bzw. Zustimmung zum Verzicht auf
polnische Staatsbürgerschaft sowie über Muster der Bescheinigungen und
Anträge (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 18/2000, Pos. 231 mit späteren Änderungen)
genannt sind, bei dem für den Wohnsitz des Ausländers in Polen zuständigen
Wojewoden zu stellen.
EU-Bürger, die in Polen bereits aufgrund der Niederlassungserlaubnis
bzw. der befristeten Wohnberechtigung wohnen, können die polnische Staatsbürgerschaft
zu bisherigen Grundsätzen beantragen.

ARBEITSAUFNAHME.
SOZIALVERSICHERUNG
Ab 1. Mai 2004 werden Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienagehörigen
von der Pflicht befreit, die Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für den
Zugang zum Arbeitsmarkt zu besitzen.
Gemäß den EU-Normen haben EU-Bürger bei der Arbeitssuche in Polen die
gleiche Stellung wie polnische Staatsbürger. Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten
haben Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor Arbeitnehmern aus Drittländern.
Manche Funktionen im öffentlichen Sektor können polnischen Staatsbürgern
vorbehalten sein.
Ab dem Tag des polnischen EU-Beitritts werden Systeme der sozialen Sicherheit
für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gemeinschaftlich koordiniert
(Verordnungen 1408/71 und 574/72). Dadurch gehen den Arbeitnehmern während
ihrer Beschäftigung in Polen keine Sozialversicherungsbeiträge verloren
und die Arbeitnehmer werden vom polnischen Sozialversicherungssystem erfasst.
Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in einem beliebigen EU-Staat werden
bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs (z.B. Altersrente bzw. Arbeitslosengeld)
berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld wird gemäß inländischen Vorschriften
gewährt; in Polen erfolgt dies gemäß dem Gesetz vom 14. Dezember 1994
über Beschäftigung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Dz.U. [poln. GBl.]
Nr. 58/2002, Pos. 514 mit späteren Änderungen).
Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die zum Bezug von Alters- bzw.
Behindertenrenten befugt sind und in Polen wohnen, werden die Möglichkeit
haben, die Leistung im Land ihres Wohnsitzes zu erhalten.

IMMOBILIENERWERB
Gemäß
dem Beitrittsabkommen vom 16. April 2003 ist Polen berechtigt, die Grundsätze
laut dem Gesetz vom 24. März 1920 über Immobilienerwerb durch Ausländer
(Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 54/1996, Pos. 54 mit späteren Änderungen) über
einen Zeitraum von 5 Jahren in Bezug auf den Erwerb von Zweitwohnungen
bzw. über einen Zeitraum von 12 Jahren in Bezug auf Erwerb land- bzw.
forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzuwenden.
In der Übergangszeit werden Genehmigungen zum Immobilienerwerb erteilt.
Kriterien, die bei der Erteilung dieser Genehmigung zur Anwendung kommen,
differenzieren EU-Bürger mit Wohnsitz in Polen nicht.
Die Voraussetzung für den Erwerb einer Immobilie in Polen durch EU-Bürger
(natürliche Personen) ist die Einholung der Genehmigung zum Immobilienerwerb,
die im Auftrag des Ministers für Inneres und Staatsverwaltung vom Hauptabteilungsdirektor
Genehmigungen und Konzessionen im Innenministerium im Benehmen mit dem
Minister für Nationale Verteidigung und bei Agrargrundstücken - auch im
Benehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Entwicklung Ländlicher
Gebiete erteilt wird.
Im Genehmigungsverfahren finden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung. Die Genehmigung wird in Form des Verwaltungsbescheides auf
Antrag erteilt.
Der Antrag (mit Anlagen) und alle Unterlagen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
an den Minister für Inneres und Staatsverwaltung gerichtet werden, sind
in polnischer Sprache einzureichen. Das Verwaltungsverfahren über die
Erteilung der Genehmigung zum Immobilienerwerb an Ausländer, das durch
den Minister für Inneres und Staatsverwaltung geführt wird, nimmt etwa
2 Monate Zeit in Anspruch.
Detaillierte Informationen über Voraussetzungen für den Immobilienerwerb
durch Ausländer in Polen (auch in englischer Fassung) finden Sie auf der
Website des Innenministeriums (BULLETIN for natural persons applying for
a permit to acquire real estate in Poland issued by the Minister of Internal
Affairs and Administration,
http://www.mswia.gov.pl/pdf/ang_os_fiz.pdf).

MEDIZINISCHE
BETREUUNG
Ab 1. Mai 2004 können sich Bürger der EU- und EWR-Staaten sowie ihre
Familienangehörigen beim Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) versichern
lassen.
Reisende, die nach Polen als Touristen einreisen, können in Notfällen
die Leistungen der medizinischen Betreuung im Rahmen ihrer Versicherung,
die sie im Land ihres festen Wohnsitzes geschlossen haben, nutzen. Es
ist erforderlich, das Formular E-111, das vor der Einreise in Polen durch
zuständige inländische Behörden zu bestätigen ist, mit sich zu führen.
Das Formular E-112 berechtigt zusammen mit der Zustimmung des Versicherers
zur Einreise nach Polen, um sich hier in anderen als Notfällen medizinisch
behandeln zu lassen.
Studenten aus EU-Mitgliedstaaten können alle medizinischen Leistungen
auf der Grundlage des Formulars E-128 in Anspruch nehmen.
Alters- und Behindertenrentenberechtigte haben Anspruch auf alle Leistungen,
die sie während ihres Aufenthalts in Polen benötigen. Die entsprechende
Rentenberechtigung wird mit dem Formular E-121 nachgewiesen.
Ein EU-Bürger, der in Polen einer legalen Beschäftigung nachgeht bzw.
eine wirtschaftliche Tätigkeit führt, kann sich (zusammen mit seinen Familienangehörigen)
beim Nationalen Gesundheitsfonds versichern lassen, selbst wenn er bzw.
seine Familienagehörigen in Polen nicht wohnen sollten (Versicherung nach
dem Arbeitsortprinzip). Dabei gelten folgende Regelungen:
nächste Familienangehörige, die in Polen wohnen, sind auf dem Formular
E-106 zur Versicherung anzumelden,
Personen, die in Polen wohnen und arbeiten und die in ein anderes EU-Land
(z.B. als Touristen) fahren, sind berechtigt, medizinische Leistungen
aufgrund der Vorlage des durch den Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) bestätigten
Formulars E-111 in Anspruch zu nehmen, wohnen die nächsten Familienangehörigen
in einem anderen EU-Land sind sie berechtigt, in diesem Land die medizinischen
Leistungen auf der Grundlage des durch den Nationalen Gesundheitsfonds
(NFZ) bestätigten und bei der zuständigen Behörde dieses Landes eingereichten
Formulars E-109 in Anspruch zu nehmen, Personen mit Wohnsitz im Ausland,
die in Polen arbeiten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (z.B. Grenzgänger),
sowie ihre nächsten Familienangehörigen haben Anspruch auf medizinische
Betreuung in beiden Ländern; in diesem Falle, um in den Genuss der unentgeltlichen
medizinischen Betreuung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu kommen, ist
in Polen die Bescheinigung auf dem Formular E-106 einzuholen und dann
durch die entsprechende Behörde des Wohnsitzlandes registrieren zu lassen.
Kinder solcher Arbeitnehmer sind mit versichert und nehmen medizinische
Leistungen in dem Land in Anspruch, in dem sie wohnen. In Polen haben
sie Anspruch auf medizinische Leistungen nur in Notfällen (wie Touristen).
EU-Bürger, die nach Polen zur Arbeit entsandt sind, sollten das Formular
E-101 besitzen, mit dem die Versicherung nachgewiesen und sie von der
Pflicht freigestellt werden, die Versicherungsbeiträge in Polen zu zahlen.
Personen, die in Polen auf der Grundlage von Werkverträgen beschäftigt
sind, haben Anspruch auf medizinische Leistungen auf der Grundlage des
Formulars E-128.
Personen, die bei Arbeitsämtern eines EU-Mitgliedstaats als arbeitslos
registriert sind und die auch krankenversichert sind, haben in Polen während
ihrer Arbeitssuche in Polen den Anspruch auf medizinische Betreuung. Dies
wird mit dem Formular E-119 nachgewiesen. Die Voraussetzung ist es, dass
die arbeitsamtliche Registrierung als arbeitslos mindestens vier Wochen
zurückliegen muss. Der Anspruch auf medizinische Betreuung wegen Arbeitssuche
außerhalb des Landes des festen Wohnsitzes ist auf 3 Monate befristet.

STUDENTEN.
ANERKENNUNG DER DIPLOME
Bürger der EU-Mitgliedstaaten können in Polen studieren, wissenschaftliche
Forschung betreiben und an Schulungen teilnehmen, und zwar zu gleichen
Grundsätzen wie polnische Staatsbürger. Vor der Einreise brauchen sie
kein Stundentenvisum mehr zu beantragen. Nach Studienbeginn müssen sie
aber ihren Aufenthalt legalisieren: Dazu sollten sie im territorial zuständigen
Wojewodschaftsamt den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Aufenthaltsgenehmigung
für Studierende wird für ein Jahr erteilt und auf weitere Studienjahre
(bis zum Ende des Studiums) verlängert. Beizufügen sind Studiennachweise
(Bescheinigung der Hochschule); der Antragesteller muss über die gültige
Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die
Aufenthaltserlaubnis berechtigt zugleich zur Arbeitssuche und -aufnahme.
Die Aufenthaltserlaubnis mit der Arbeitsbefugnis gilt auch für engste
Familienangehörige: Ehegatten und Kinder.
Aufgrund von bi- und multilateralen Verträgen über Anerkennung der Ausbildung
sollten Unterlagen, auf deren Grundlage in dem Land, in dem sie ausgestellt
worden sind, das Hochschulstudium aufgenommen werden darf (Äquivalent
des polnischen Abiturs), durch die polnische Hochschule, die den jeweiligen
Bewerber aufnimmt, automatisch anerkannt werden. Die Hochschule kann die
Vorlage einer durch den vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung
des entsprechenden Zeugnisses ins Polnische anfordern. Der Bewerber muss
zusätzlich Zulassungsanforderungen, wie sie für polnische Staatsbürger
gelten, genügen. Findet der Unterricht auf Polnisch statt, kann die Kenntnis
der polnischen Sprache ein Kriterium für Studienzulassung sein.
Der Studierende, der Bürger eines EU-Mitgliedstaates ist, hat gleiche
Studiengebühren zu entrichten, wie die polnischen Studenten. Das gleiche
gilt für den Anspruch auf Erhalt wissenschaftlicher Stipendien, auf medizinische
Betreuung während des Studiums und auf Ermäßigungen für Fahrkarten. Eine
Ausnahme bilden alle Leistungen, die zu Lasten des polnischen Sozialsystems
gewährt werden, wie z.B. Sozialstipendium.

FÜHRERSCHEIN.
FÜHREN VON KRAFTFAHRZEUGEN
Führerscheine, die durch EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, werden
in Polen anerkannt und bleiben bis zum im jeweiligen Papier ausgewiesenen
Datum gültig. Ein EU-Bürger, der in Polen einen festen Aufenthaltsort
hat, braucht seinen Führerschein gegen einen polnischen nicht auszuwechseln,
obwohl er dazu berechtigt ist. Beim Auslaufen bzw. bei Verlust des Führerscheins
muss zur Ausstellung eines neuen Führerscheins keine neue Prüfung abgelegt
werden. Beim Führen von Kraftfahrzeugen in Polen hat der Fahrer den Zulassungsschein
des jeweiligen Kraftfahrzeugs und den Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung
mit sich zu führen.
In Polen gilt Anschnallpflicht (auf dem Vorder- und dem Rücksitz); Kinder
bis zu 12 Jahren und 150 cm groß müssen auf amtlich zugelassenen Kindersitzen
reisen. Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist für Fahrer
nicht gestattet; man darf aber Freisprechanlagen benutzen. Der maximale
Alkoholgehalt im Blut beträgt in Polen 0,2 Promille.
Höchstgeschwindigkeiten auf polnischen Straßen betragen:
- im Ortsgebiet
5.00-23.00 - 50 km/h,
23.00-5.00 - 60 km/h,
- außerhalb des Ortsgebiets - 90 km/h,
- auf Schnellstraßen mit einer Fahrbahn - 110 km/h, mit zwei Fahrbahnen
- 120 km/h,
- auf Autobahnen - 130 km/h,
- mit Anhänger - 70 km/h (auf Autobahnen - 80 km/h).
Vom 1. Oktober bis Ende Februar müssen das Abblendlicht bzw. die Tagesleuchten
eingeschaltet werden. Im Rest des Jahres ist die Benutzung dieser Lichter
nicht obligatorisch. Vordere Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder
Platzregen benutzt werden. Nebelschlussleuchte darf nur eingeschaltet
werden, wenn die Sichtverhältnisse unter 50 Meter fallen.
Das Kraftfahrzeug muss mit Warndreieck zwingend ausgestattet sein.
Das Fahrzeug muss mit dem Länderkode des Staates, in dem es zugelassen
ist, gekennzeichnet sein. Es ist nicht gestattet, Fahrzeuge mit Anti-Radar-Anlagen
auszustatten, die die aufgesellten Kontroll- und Maßgeräte melden bzw.
deren Funktionsweise stören.
Ab 1. Mai 2004 ist die "Grüne Karte" kein obligatorisches Dokument
mehr, das man für die Einreise nach Polen benötigt. Sie kann aber nach
wie vor als internationaler Versicherungsnachweis dienen und macht es
bei einem Unfall leichter, die Entschädigung zu erhalten.

EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN
NACH POLEN
(FÜR PRIVATREISENDE)
Personen, die nach Polen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einreisen,
dürfen jedes Mal ohne irgendwelche Zollabgaben Waren, die sie während
ihrer Reise im Ausland gekauft haben, unter dem Vorbehalt einführen, dass
diese für den persönlichen Gebrauch und nicht für den Weiterverkauf bestimmt
sind. Der Begriff "für den persönlichen Gebrauch" umfasst die
Zweckbestimmung eingeführter Gegenstände auch als Geschenke, ihr Weiterverkauf
ist ein Fall der Rechtsbeugung und wird mit Beschlagnahme der Ware und
zusätzlichen Strafen geahndet. Ist der Reisende nicht in der Lage glaubhaft
zu machen, dass die von ihm beförderten Güter für seinen persönlichen
Gebrauch bestimmt sind, und ist der Zollbeamte überzeugt, dass sie zum
Weiterverkauf bestimmt sind, kann er über die Beschlagnahme der Waren
samt Kraftfahrzeug, mit dem sie befördert werden, entscheiden.
Beförderte Waren gelten beispielsweise als für den persönlichen Gebrauch
bestimmt, wenn sie folgende Höchstmengen nicht überschreiten:
- 800 Zigaretten,
- 200 Zigarren,
- 1 kg Tabak,
- 10 Liter Spiritus,
- 20 Liter Wein mit erhöhtem Alkoholgehalt (z.B. Sherry, Porto),
- 90 Liter Wein (darunter höchstens 60 Liter Sekt),
- 110 Liter Bier.
Reisende unter dem 17. Lebensjahr dürfen keine alkoholischen Getränke
noch Tabakerzeugnisse einführen.
Nach dem EU-Beitritt Polens werden Reisende, die in ihre Heimatländer
zurückkehren, nicht mehr die Erstattung von Mehrwertsteuer, die sie für
in Polen gekaufte Waren gezahlt haben, beantragen können.

AUF
ALLE FÄLLE
Notrufnummern
997 - Polizei
998 - Feuerwehr
999 - Rettungsdienst
112 - Notrufnummer für Benutzer der Mobiltelefone
981 - Pannenhilfe

DIPLOMATISCHE
VERTTRETUNGEN
DER EU- UND EWR-MITGLIEDSTAATEN IN POLEN
Botschaft der Republik Österreich
ul. Gagarina 34, 00-748 Warszawa
Tel.: 022 / 841 00 81-84, 841 41 46, 841 87 35
Fax: 022 / 841 00 85
E-Mail: warschau-ob@bmaa.gv.at
Botschaft des Königreichs Belgien
ul. Senatorska 34
00-095 Warszawa
Tel.: 022 / 827 02 33-34, 828 62 11 828 08 75-76
Fax: 022 / 828 57 11
E-Mail: ambabel.warsaw@pol.pl warsaw@diplobel.org
Botschaft der Republik Zypern
ul. Pilicka 4 02-629 Warszawa
Tel.: 022 / 844 45 77
Fax: 022 / 844 25 58
Botschaft der Tschechischen Republik
ul. Koszykowa 18, 00-555 Warszawa
Tel.: 022 / 628 72 21-25
Fax: 022 / 629 80 45
E-Mail: warsaw@embassy.mzv.cz
Botschaft des Königreichs Dänemarks
ul. Rakowiecka 19, 02-517 Warszawa
Tel.: 022 / 565 29 00
Fax: 022 / 565 29 70, 565 29 73
E-Mail: wawamb@wawamb.um.dk
Botschaft der Republik Estland
ul. Karwińska 1, 02-639 Warszawa
Tel.: 022 / 88 11 810, 88 11 811
Fax: 022 / 88 11 812
E-Mail: saatkond@varssavi.wm.ee
Botschaft der Republik Finnland
ul. Chopina 4/8, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 629 40 91
Fax: 022 / 621 34 42
E-Mail: sanomat.var@formin.fi
Botschaft der Französischen Republik
ul. Puławska 17, 02-515 Warszawa
Tel.: 022 / 529 30 00
Fax: 022 / 529 30 01
E-Mail: press@ambafrance-pl.org
Botschaft der Hellenischen Republik
ul. Górnośląska 35, 00-432 Warszawa
Tel.: 022 / 622 94 60, 622 94 61
Fax: 022 / 622 94 64
E-Mail: embassy@greece.pl
Botschaft des Königreichs Spanien
ul. Myśliwiecka 4, 00-459 Warszawa
Tel.: 022 / 622 42 50, 583 40 00, 583 40 01
Fax: 022 / 622 54 08
E-Mail: emb.esppl@mail.mae.es
Botschaft von Irland
ul. Humańska 10, 00-789 Warszawa
Tel.: 022 / 849 66 33, 849 66 55, 849 66 80
Fax: 022 / 849 84 31
Botschaft der Republik Litauen
al. Jana Chrystiana Szucha 5 00-580 Warszawa
Tel.: 022 / 625 33 68, 629 05 96, 625 34 10, 625 49 62
Fax: 022 / 625 34 40
E-Mail: litwa_amb@waw.pdi.net
Honorarkonsul des Großherzogtums Luxemburg
ul. Żelazna 28/30 , 00-832 Warszawa
Tel.: 022 / 820 61 00
Fax: 022 / 820 61 99
Botschaft der Republik Lettland
ul. Królowej Aldony 19, 03-928 Warszawa
Tel.: 022 / 617 43 89 , 617 45 89
Fax: 022 / 617 42 89
E-Mail: embassy.poland@mfa.gov.lv
Botschaft des Königreichs der Niederlande
ul. Kawalerii 10, 00-468 Warszawa
Tel.: 022 / 559 12 00
Fax: 022 / 840 26 38
E-Mail: nlgovwar@ikp.pl
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
ul. Dąbrowiecka 30, 03-932 Warszawa
Tel.: 022 / 58 41 700
Fax: 022 / 58 41 729
E-Mail: zreg@wars.auswaertiges-amt.de
Botschaft des Königreichs Norwegen
ul. Chopina 2 A, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 696 40 30
Fax: 022 / 628 09 38
E-Mail: emb.warsaw@mfa.no
Botschaft der Portugiesischen Republik
ul. Francuska 37, 03-905 Warszawa
Tel.: 022 / 511 10 10-12
Fax: 022 / 511 10 13
E-Mail: embaixada@embport.internetdsl.pl
Botschaft der Slowakischen Republik
ul. Litewska 6, 00-581 Warszawa
Tel.: 022 / 525 81 10
Fax: 022 / 525 81 22
E-Mail: slovakia@waw.pdi.net
Botschaft der Republik Slowenien
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02-516 Warszawa
Tel.: 022 / 849 82 82, 849 84 84
Fax: 022 / 848 40 90
E-Mail: vvr@mzz-dkp.gov.si
Botschaft des Königreichs Schweden
ul. Bagatela 3, 00-585 Warszawa
Tel.: 022 / 64 08 900, 64 08 + App.
Fax: 022 / 64 08 983
E-Mail: ambassaden.warszawa@foreign.ministry.se
Botschaft der Republik Ungarn
ul. Chopina 2, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 628 44 51-55
Fax: 022 / 621 85 61
E-Mail: varsnk@2a.pl
Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Al. Róż 1, 00-556 Warszawa
Tel.: 022 / 311 00 00
Fax: 022 / 311 03 11
E-Mail: info@britishembassy.pl
Botschaft der Italienischen Republik
pl. Dąbrowskiego 6, 00-055 Warszawa
Tel.: 022 / 826 34 71
Fax: 022 / 827 85 07
Telex 813742 ital pl
E-Mail: ambasciata@italianembassy.pl
Der Begriff der Familienangehörigen wurde im Gesetz vom 27. Juli 2002
über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der
Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen in Polen bestimmt.
Quelle: www.msz.gov.pl

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