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INFORMATIONEN FÜR EU-BÜRGER, DIE POLEN BESUCHEN KOMMEN

 

EINREISE NACH POLEN

Mit dem Beitritt Polens zur EU ändern sich die Grundsätze zur Einreise nach und zum Aufenthalt der EU-Staatsbürger und ihrer Familienangehörigen in Polen. Ab 1. Mai 2004 treten einschlägige EU-Regelungen und das Gesetz vom 27. Juli 2002 über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen in Polen (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 141/2002, Pos. 1180 und Nr. 128/2003, Pos. 1175), das diesen Regelungen entsprechend Rechnung trägt, in Kraft.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht nur auf EU-Staatsbürger und ihre Familienangehörigen Anwendung, sondern auch auf Staatsbürger der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die zwar keine EU-Mitglieder sind, aber aufgrund bilateraler Verträge mit der EU die Freizügigkeit des Personenverkehrs nutzen, sowie auf ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder oder unter ihrem Rechtsschutz stehende Personen bis zum 21. Lebensjahr, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, für deren Unterhalt gesorgt wird bzw. die in gemeinsamen Haushalt leben): Norwegen, Island, Liechtenstein.

Beim Überschreiten der polnischen Grenze durch einen EU-Bürger muss er im Besitz eines gültigen Reisepapiers oder eines anderen Papiers sein, das seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweist. Familienangehörige, die keine EU-Bürger sind, können nach Polen auf der Grundlage eines gültigen Reisepapiers und eines Sichtvermerks, sofern erforderlich, einreisen.
Den EU-Bürgern kann die Einreise nach Polen nur aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen der Gefährdung für die Sicherheit und Verteidigungskraft des Staates verweigert werden. Vor dem 1. Mai 2004 werden im Verzeichnis der Ausländer, deren Aufenthalt in Polen unerwünscht ist, Personendaten der EU-Bürger gelöscht, bei denen die vorgenannten negativen Umstände nicht mehr Geltung haben.

 

AUFENTHALT LÄNGER ALS 3 MONATE.
   LEGALISIERUNG DES AUFENTHALTS.

Sollte sich ein EU-Staatsbürger in Polen länger als 3 Monate aufhalten wollen, muss er eine Aufenthaltserlaubnis oder bzw. eine Aufenthaltsbewilligung einholen. Dieses Erfordernis gilt nicht für Personen, die in Polen einer Beschäftigung nachgehen, einen freien Beruf ausüben oder eine wirtschaftliche Tätigkeit führen, aber dabei ihren festen ständigen Aufenthaltsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat behalten haben, wohin sie mindestens einmal in der Woche zurückfahren.

Im Ergebnis des Verfahrens zur Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung erhalten Bürger der EU-Mitgliedstaaten die EU-Aufenthaltsberechtigung, während ihre Familienangehörigen, die keine EU-Bürger sind - die Aufenthaltsberechtigung. Für die Ausstellung dieser Papiere wird eine Gebühr von 30 Zloty erhoben.

Entscheide über Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung sowie über EU-Aufenthaltsberechtigung und die Aufenthaltsberechtigung (auch über deren Verlängerung bzw. Annullierung) erlässt der für den beabsichtigten Aufenthaltsort des EU-Bürgers in Polen zuständige Wojewode. Berufungsinstanz ist der Präsident des Amtes für Rückkehr und Ausländerfragen.

Ein EU-Staatsbürger erhält die Aufenthaltsberechtigung, wenn er in Polen über einen Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen will bzw. nachgeht, einen freien Beruf ausüben will bzw. ausübt oder eine wirtschaftliche Tätigkeit führen will bzw. führt, oder er über eine Krankenversicherung und über ausreichende Mittel zur Finanzierung seiner Aufenthaltskosten, ohne auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, verfügt.

(Detaillierte Erörterung von Voraussetzungen für die Gewährung der Aufenthaltsberechtigung an EU-Staatsbürger finden Sie im Art. 5 des Gesetzes über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen in Polen).

Aufenthaltserlaubnis wird für 5 Jahre erteilt und für weitere 5-Jahresperioden verlängert. Hält sich ein EU-Bürger in Polen im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme auf und bleibt er am Tage der Antragstellung auf die erste Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Arbeit (höchstens 12 Monate lang) aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wird die Aufenthaltserlaubnis um 12 Monate verlängert.

Aufenthaltsbewilligung wird einem EU-Bürger erteilt, der über eine Krankenversicherung und über ausreichende Mittel zur Finanzierung seiner Aufenthaltskosten, ohne auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu sein, verfügt und in Polen:
ein Studium aufnimmt - Aufenthaltsbewilligung wird für ein Jahr erteilt und um weitere Einjahresperioden bis zum Studienabschluss verlängert, in einem Zeitraum von 3 bis 12 Monaten einer Beschäftigung nachgehen will bzw. nachgeht, einen freien Beruf ausüben will bzw. ausübt oder eine wirtschaftliche Tätigkeit führen will bzw. führt - für den Zeitraum der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit, eine Arbeitsstelle sucht - für 6 Monate.

Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbewilligung, die einem EU-Bürger erteilt werden, gelten auch für seine Familienangehörigen (bei Studenten gelten sie nicht für Verwandte noch Verschwägerte).

Die EU-Aufenthaltsberechtigung bzw. das Aufenthaltspapier sind bei Änderungen von im Papier eingetragenen Daten, bei Änderung des Aussehens, die die Feststellung der Identität erschwert, bei Beschädigung bzw. bei Verlust auszutauschen.

Beim Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft bzw. beim Widerruf der Erlaubnis sind die EU-Aufenthaltsberechtigung bzw. das Aufenthaltspapier unverzüglich zurückzugeben.

Einem EU-Bürger bzw. seinen Familienangehörigen kann die Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bzw. der Gefährdung für die Sicherheit und Verteidigungskraft des Staates verweigert werden. Dies gilt auch für die Verlängerung dieser Genehmigungen, wobei der Verlängerungsantrag nicht wegen des Schulzes der öffentlichen Gesundheit abgelehnt werden darf. Im Entscheid wird die Frist für die Ausreise aus Polen bestimmt, die nicht kürzer sein darf, als:
15 Tage ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid über Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung rechtskräftig geworden ist, 30 Tage ab dem Tag, an dem der Ablehnungsbescheid über Verlängerung bzw. über Widerruf der Genehmigung rechtskräftig geworden ist.

Bezieht sich der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung auch auf Familienangehörige, hat der EU-Bürger dem Antrag beizufügen:
Unterlagen zum Nachweis der Eheschließung, des Verwandtschafts- bzw. Verschwägerungsverhältnisses mit den jeweiligen Familienangehörigen, Nachweis, dass er für den Lebensunterhalt der Familienangehörigen aufkommt bzw. dass er mit ihnen in seinem Herkunftsland oder Staat, aus dem er einreist, den gemeinsamen Haushalt führt (gilt nicht für einen Ehegatten des EU-Staatsbürgers, für dessen Lebensunterhalt er nicht aufkommt), schriftliche Zustimmung der im Antrag genannten Familienangehörigen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Die den Anträgen beigefügten Unterlagen, die durch ausländische Behörden bzw. Ämter ausgestellt worden sind, sind durch befugte Übersetzer ins Polnische zu übersetzen.

Ein EU-Bürger bzw. seine Familienangehörigen können aus Polen ausschließlich aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie wegen der Gefährdung für die Sicherheit und Verteidigungskraft des Staates ausgewiesen werden. Der Ausweisungsentscheid bewirkt kraft Gesetzes die Annullierung der Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung.

Aufenthaltserlaubnisse bzw. Aufenthaltsbewilligungen, die EU-Bürgern und ihren Familienangehörigen (auch jenen, die keine EU-Bürger sind) aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 2003 über Ausländer erteilt worden sind, bleiben in Kraft.

Der Anmeldungsantrag für einen festen bzw. vorübergehenden Aufenthalt ist bei dem für den jeweiligen Aufenthaltsort zuständigen Gemeindeamt zu stellen. Der Bürger eines EU-Mitgliedstaates bzw. sein Familienagehöriger nennt dabei seine Personaldaten und reicht die Aufenthaltsberechtigung, das Aufenthaltspapier bzw. die Aufenthaltserlaubnis ein.

Ausländern, die für einen festen bzw. vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 2 Monaten angemeldet sind, sowie Ausländern, die in Polen der Sozial- bzw. Krankenversicherung unterliegen, wird die statistische PESEL-Nummer erteilt.

 

EINBÜRGERUNG

Bürger eines EU-Mitgliedstaates, der nach dem 1. Mai 2004 die Aufenthaltserlaubnis bzw. -bewilligung in Polen aufgrund des Gesetzes über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen in Polen erhalten hat, kann die Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Vorschriften des Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über polnische Staatsbürgerschaft (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 28/2000, Pos. 353), d.h. Einbürgerung im Sonderverfahren durch den polnischen Staatspräsidenten, beantragen. Es ist nicht notwendig, dass der Antragsteller auf Einbürgerung im Sonderverfahren vorher in Polen aufgrund der Niederlassungserlaubnis mindestens fünf Jahre lang gewohnt hat.

Der Einbürgerungsantrag ist zusammen mit erforderlichen Unterlagen, die in der Verordnung des Staatspräsidenten vom 14. März 2000 über Sonderverfahren bei der Entscheidung über Einbürgerung bzw. Zustimmung zum Verzicht auf polnische Staatsbürgerschaft sowie über Muster der Bescheinigungen und Anträge (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 18/2000, Pos. 231 mit späteren Änderungen) genannt sind, bei dem für den Wohnsitz des Ausländers in Polen zuständigen Wojewoden zu stellen.

EU-Bürger, die in Polen bereits aufgrund der Niederlassungserlaubnis bzw. der befristeten Wohnberechtigung wohnen, können die polnische Staatsbürgerschaft zu bisherigen Grundsätzen beantragen.

 

ARBEITSAUFNAHME. SOZIALVERSICHERUNG

Ab 1. Mai 2004 werden Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienagehörigen von der Pflicht befreit, die Arbeitserlaubnis als Voraussetzung für den Zugang zum Arbeitsmarkt zu besitzen.

Gemäß den EU-Normen haben EU-Bürger bei der Arbeitssuche in Polen die gleiche Stellung wie polnische Staatsbürger. Arbeitnehmer aus EU-Mitgliedstaaten haben Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt vor Arbeitnehmern aus Drittländern. Manche Funktionen im öffentlichen Sektor können polnischen Staatsbürgern vorbehalten sein.

Ab dem Tag des polnischen EU-Beitritts werden Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, gemeinschaftlich koordiniert (Verordnungen 1408/71 und 574/72). Dadurch gehen den Arbeitnehmern während ihrer Beschäftigung in Polen keine Sozialversicherungsbeiträge verloren und die Arbeitnehmer werden vom polnischen Sozialversicherungssystem erfasst. Versicherungs- und Beschäftigungszeiten in einem beliebigen EU-Staat werden bei der Bestimmung des Leistungsanspruchs (z.B. Altersrente bzw. Arbeitslosengeld) berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld wird gemäß inländischen Vorschriften gewährt; in Polen erfolgt dies gemäß dem Gesetz vom 14. Dezember 1994 über Beschäftigung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 58/2002, Pos. 514 mit späteren Änderungen).

Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die zum Bezug von Alters- bzw. Behindertenrenten befugt sind und in Polen wohnen, werden die Möglichkeit haben, die Leistung im Land ihres Wohnsitzes zu erhalten.

 

 

IMMOBILIENERWERB

Gemäß dem Beitrittsabkommen vom 16. April 2003 ist Polen berechtigt, die Grundsätze laut dem Gesetz vom 24. März 1920 über Immobilienerwerb durch Ausländer (Dz.U. [poln. GBl.] Nr. 54/1996, Pos. 54 mit späteren Änderungen) über einen Zeitraum von 5 Jahren in Bezug auf den Erwerb von Zweitwohnungen bzw. über einen Zeitraum von 12 Jahren in Bezug auf Erwerb land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzuwenden.

In der Übergangszeit werden Genehmigungen zum Immobilienerwerb erteilt. Kriterien, die bei der Erteilung dieser Genehmigung zur Anwendung kommen, differenzieren EU-Bürger mit Wohnsitz in Polen nicht.

Die Voraussetzung für den Erwerb einer Immobilie in Polen durch EU-Bürger (natürliche Personen) ist die Einholung der Genehmigung zum Immobilienerwerb, die im Auftrag des Ministers für Inneres und Staatsverwaltung vom Hauptabteilungsdirektor Genehmigungen und Konzessionen im Innenministerium im Benehmen mit dem Minister für Nationale Verteidigung und bei Agrargrundstücken - auch im Benehmen mit dem Minister für Landwirtschaft und Entwicklung Ländlicher Gebiete erteilt wird.

Im Genehmigungsverfahren finden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Die Genehmigung wird in Form des Verwaltungsbescheides auf Antrag erteilt.

Der Antrag (mit Anlagen) und alle Unterlagen, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens an den Minister für Inneres und Staatsverwaltung gerichtet werden, sind in polnischer Sprache einzureichen. Das Verwaltungsverfahren über die Erteilung der Genehmigung zum Immobilienerwerb an Ausländer, das durch den Minister für Inneres und Staatsverwaltung geführt wird, nimmt etwa 2 Monate Zeit in Anspruch.

Detaillierte Informationen über Voraussetzungen für den Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen (auch in englischer Fassung) finden Sie auf der Website des Innenministeriums (BULLETIN for natural persons applying for a permit to acquire real estate in Poland issued by the Minister of Internal Affairs and Administration,
http://www.mswia.gov.pl/pdf/ang_os_fiz.pdf).

 

MEDIZINISCHE BETREUUNG

Ab 1. Mai 2004 können sich Bürger der EU- und EWR-Staaten sowie ihre Familienangehörigen beim Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) versichern lassen.

Reisende, die nach Polen als Touristen einreisen, können in Notfällen die Leistungen der medizinischen Betreuung im Rahmen ihrer Versicherung, die sie im Land ihres festen Wohnsitzes geschlossen haben, nutzen. Es ist erforderlich, das Formular E-111, das vor der Einreise in Polen durch zuständige inländische Behörden zu bestätigen ist, mit sich zu führen. Das Formular E-112 berechtigt zusammen mit der Zustimmung des Versicherers zur Einreise nach Polen, um sich hier in anderen als Notfällen medizinisch behandeln zu lassen.

Studenten aus EU-Mitgliedstaaten können alle medizinischen Leistungen auf der Grundlage des Formulars E-128 in Anspruch nehmen.

Alters- und Behindertenrentenberechtigte haben Anspruch auf alle Leistungen, die sie während ihres Aufenthalts in Polen benötigen. Die entsprechende Rentenberechtigung wird mit dem Formular E-121 nachgewiesen.

Ein EU-Bürger, der in Polen einer legalen Beschäftigung nachgeht bzw. eine wirtschaftliche Tätigkeit führt, kann sich (zusammen mit seinen Familienangehörigen) beim Nationalen Gesundheitsfonds versichern lassen, selbst wenn er bzw. seine Familienagehörigen in Polen nicht wohnen sollten (Versicherung nach dem Arbeitsortprinzip). Dabei gelten folgende Regelungen:
nächste Familienangehörige, die in Polen wohnen, sind auf dem Formular E-106 zur Versicherung anzumelden,

Personen, die in Polen wohnen und arbeiten und die in ein anderes EU-Land (z.B. als Touristen) fahren, sind berechtigt, medizinische Leistungen aufgrund der Vorlage des durch den Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) bestätigten Formulars E-111 in Anspruch zu nehmen, wohnen die nächsten Familienangehörigen in einem anderen EU-Land sind sie berechtigt, in diesem Land die medizinischen Leistungen auf der Grundlage des durch den Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) bestätigten und bei der zuständigen Behörde dieses Landes eingereichten Formulars E-109 in Anspruch zu nehmen, Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in Polen arbeiten und Sozialversicherungsbeiträge zahlen (z.B. Grenzgänger), sowie ihre nächsten Familienangehörigen haben Anspruch auf medizinische Betreuung in beiden Ländern; in diesem Falle, um in den Genuss der unentgeltlichen medizinischen Betreuung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu kommen, ist in Polen die Bescheinigung auf dem Formular E-106 einzuholen und dann durch die entsprechende Behörde des Wohnsitzlandes registrieren zu lassen. Kinder solcher Arbeitnehmer sind mit versichert und nehmen medizinische Leistungen in dem Land in Anspruch, in dem sie wohnen. In Polen haben sie Anspruch auf medizinische Leistungen nur in Notfällen (wie Touristen).

EU-Bürger, die nach Polen zur Arbeit entsandt sind, sollten das Formular E-101 besitzen, mit dem die Versicherung nachgewiesen und sie von der Pflicht freigestellt werden, die Versicherungsbeiträge in Polen zu zahlen.
Personen, die in Polen auf der Grundlage von Werkverträgen beschäftigt sind, haben Anspruch auf medizinische Leistungen auf der Grundlage des Formulars E-128.
Personen, die bei Arbeitsämtern eines EU-Mitgliedstaats als arbeitslos registriert sind und die auch krankenversichert sind, haben in Polen während ihrer Arbeitssuche in Polen den Anspruch auf medizinische Betreuung. Dies wird mit dem Formular E-119 nachgewiesen. Die Voraussetzung ist es, dass die arbeitsamtliche Registrierung als arbeitslos mindestens vier Wochen zurückliegen muss. Der Anspruch auf medizinische Betreuung wegen Arbeitssuche außerhalb des Landes des festen Wohnsitzes ist auf 3 Monate befristet.

 

STUDENTEN. ANERKENNUNG DER DIPLOME

Bürger der EU-Mitgliedstaaten können in Polen studieren, wissenschaftliche Forschung betreiben und an Schulungen teilnehmen, und zwar zu gleichen Grundsätzen wie polnische Staatsbürger. Vor der Einreise brauchen sie kein Stundentenvisum mehr zu beantragen. Nach Studienbeginn müssen sie aber ihren Aufenthalt legalisieren: Dazu sollten sie im territorial zuständigen Wojewodschaftsamt den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Die Aufenthaltsgenehmigung für Studierende wird für ein Jahr erteilt und auf weitere Studienjahre (bis zum Ende des Studiums) verlängert. Beizufügen sind Studiennachweise (Bescheinigung der Hochschule); der Antragesteller muss über die gültige Krankenversicherung und ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zugleich zur Arbeitssuche und -aufnahme. Die Aufenthaltserlaubnis mit der Arbeitsbefugnis gilt auch für engste Familienangehörige: Ehegatten und Kinder.

Aufgrund von bi- und multilateralen Verträgen über Anerkennung der Ausbildung sollten Unterlagen, auf deren Grundlage in dem Land, in dem sie ausgestellt worden sind, das Hochschulstudium aufgenommen werden darf (Äquivalent des polnischen Abiturs), durch die polnische Hochschule, die den jeweiligen Bewerber aufnimmt, automatisch anerkannt werden. Die Hochschule kann die Vorlage einer durch den vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzung des entsprechenden Zeugnisses ins Polnische anfordern. Der Bewerber muss zusätzlich Zulassungsanforderungen, wie sie für polnische Staatsbürger gelten, genügen. Findet der Unterricht auf Polnisch statt, kann die Kenntnis der polnischen Sprache ein Kriterium für Studienzulassung sein.

Der Studierende, der Bürger eines EU-Mitgliedstaates ist, hat gleiche Studiengebühren zu entrichten, wie die polnischen Studenten. Das gleiche gilt für den Anspruch auf Erhalt wissenschaftlicher Stipendien, auf medizinische Betreuung während des Studiums und auf Ermäßigungen für Fahrkarten. Eine Ausnahme bilden alle Leistungen, die zu Lasten des polnischen Sozialsystems gewährt werden, wie z.B. Sozialstipendium.

 

FÜHRERSCHEIN. FÜHREN VON KRAFTFAHRZEUGEN

Führerscheine, die durch EU-Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, werden in Polen anerkannt und bleiben bis zum im jeweiligen Papier ausgewiesenen Datum gültig. Ein EU-Bürger, der in Polen einen festen Aufenthaltsort hat, braucht seinen Führerschein gegen einen polnischen nicht auszuwechseln, obwohl er dazu berechtigt ist. Beim Auslaufen bzw. bei Verlust des Führerscheins muss zur Ausstellung eines neuen Führerscheins keine neue Prüfung abgelegt werden. Beim Führen von Kraftfahrzeugen in Polen hat der Fahrer den Zulassungsschein des jeweiligen Kraftfahrzeugs und den Nachweis der Kfz-Haftpflichtversicherung mit sich zu führen.
In Polen gilt Anschnallpflicht (auf dem Vorder- und dem Rücksitz); Kinder bis zu 12 Jahren und 150 cm groß müssen auf amtlich zugelassenen Kindersitzen reisen. Benutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist für Fahrer nicht gestattet; man darf aber Freisprechanlagen benutzen. Der maximale Alkoholgehalt im Blut beträgt in Polen 0,2 Promille.
Höchstgeschwindigkeiten auf polnischen Straßen betragen:

  • im Ortsgebiet
    5.00-23.00 - 50 km/h,
    23.00-5.00 - 60 km/h,
  • außerhalb des Ortsgebiets - 90 km/h,
  • auf Schnellstraßen mit einer Fahrbahn - 110 km/h, mit zwei Fahrbahnen - 120 km/h,
  • auf Autobahnen - 130 km/h,
  • mit Anhänger - 70 km/h (auf Autobahnen - 80 km/h).

Vom 1. Oktober bis Ende Februar müssen das Abblendlicht bzw. die Tagesleuchten eingeschaltet werden. Im Rest des Jahres ist die Benutzung dieser Lichter nicht obligatorisch. Vordere Nebelscheinwerfer dürfen nur bei Nebel oder Platzregen benutzt werden. Nebelschlussleuchte darf nur eingeschaltet werden, wenn die Sichtverhältnisse unter 50 Meter fallen.

Das Kraftfahrzeug muss mit Warndreieck zwingend ausgestattet sein.

Das Fahrzeug muss mit dem Länderkode des Staates, in dem es zugelassen ist, gekennzeichnet sein. Es ist nicht gestattet, Fahrzeuge mit Anti-Radar-Anlagen auszustatten, die die aufgesellten Kontroll- und Maßgeräte melden bzw. deren Funktionsweise stören.

Ab 1. Mai 2004 ist die "Grüne Karte" kein obligatorisches Dokument mehr, das man für die Einreise nach Polen benötigt. Sie kann aber nach wie vor als internationaler Versicherungsnachweis dienen und macht es bei einem Unfall leichter, die Entschädigung zu erhalten.

 

EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN NACH POLEN
   (FÜR PRIVATREISENDE)

Personen, die nach Polen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat einreisen, dürfen jedes Mal ohne irgendwelche Zollabgaben Waren, die sie während ihrer Reise im Ausland gekauft haben, unter dem Vorbehalt einführen, dass diese für den persönlichen Gebrauch und nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind. Der Begriff "für den persönlichen Gebrauch" umfasst die Zweckbestimmung eingeführter Gegenstände auch als Geschenke, ihr Weiterverkauf ist ein Fall der Rechtsbeugung und wird mit Beschlagnahme der Ware und zusätzlichen Strafen geahndet. Ist der Reisende nicht in der Lage glaubhaft zu machen, dass die von ihm beförderten Güter für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind, und ist der Zollbeamte überzeugt, dass sie zum Weiterverkauf bestimmt sind, kann er über die Beschlagnahme der Waren samt Kraftfahrzeug, mit dem sie befördert werden, entscheiden.

Beförderte Waren gelten beispielsweise als für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn sie folgende Höchstmengen nicht überschreiten:

  • 800 Zigaretten,
  • 200 Zigarren,
  • 1 kg Tabak,
  • 10 Liter Spiritus,
  • 20 Liter Wein mit erhöhtem Alkoholgehalt (z.B. Sherry, Porto),
  • 90 Liter Wein (darunter höchstens 60 Liter Sekt),
  • 110 Liter Bier.

Reisende unter dem 17. Lebensjahr dürfen keine alkoholischen Getränke noch Tabakerzeugnisse einführen.
Nach dem EU-Beitritt Polens werden Reisende, die in ihre Heimatländer zurückkehren, nicht mehr die Erstattung von Mehrwertsteuer, die sie für in Polen gekaufte Waren gezahlt haben, beantragen können.

 

AUF ALLE FÄLLE

Notrufnummern
997 - Polizei
998 - Feuerwehr
999 - Rettungsdienst
112 - Notrufnummer für Benutzer der Mobiltelefone
981 - Pannenhilfe

 

DIPLOMATISCHE VERTTRETUNGEN
   DER EU- UND EWR-MITGLIEDSTAATEN IN POLEN

Botschaft der Republik Österreich
ul. Gagarina 34, 00-748 Warszawa
Tel.: 022 / 841 00 81-84, 841 41 46, 841 87 35
Fax: 022 / 841 00 85
E-Mail: warschau-ob@bmaa.gv.at

Botschaft des Königreichs Belgien
ul. Senatorska 34
00-095 Warszawa
Tel.: 022 / 827 02 33-34, 828 62 11 828 08 75-76
Fax: 022 / 828 57 11
E-Mail: ambabel.warsaw@pol.pl warsaw@diplobel.org

Botschaft der Republik Zypern
ul. Pilicka 4 02-629 Warszawa
Tel.: 022 / 844 45 77
Fax: 022 / 844 25 58

Botschaft der Tschechischen Republik
ul. Koszykowa 18, 00-555 Warszawa
Tel.: 022 / 628 72 21-25
Fax: 022 / 629 80 45
E-Mail: warsaw@embassy.mzv.cz

Botschaft des Königreichs Dänemarks
ul. Rakowiecka 19, 02-517 Warszawa
Tel.: 022 / 565 29 00
Fax: 022 / 565 29 70, 565 29 73
E-Mail: wawamb@wawamb.um.dk

Botschaft der Republik Estland
ul. Karwińska 1, 02-639 Warszawa
Tel.: 022 / 88 11 810, 88 11 811
Fax: 022 / 88 11 812
E-Mail: saatkond@varssavi.wm.ee

Botschaft der Republik Finnland
ul. Chopina 4/8, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 629 40 91
Fax: 022 / 621 34 42
E-Mail: sanomat.var@formin.fi

Botschaft der Französischen Republik
ul. Puławska 17, 02-515 Warszawa
Tel.: 022 / 529 30 00
Fax: 022 / 529 30 01
E-Mail: press@ambafrance-pl.org

Botschaft der Hellenischen Republik
ul. Górnośląska 35, 00-432 Warszawa
Tel.: 022 / 622 94 60, 622 94 61
Fax: 022 / 622 94 64
E-Mail: embassy@greece.pl

Botschaft des Königreichs Spanien
ul. Myśliwiecka 4, 00-459 Warszawa
Tel.: 022 / 622 42 50, 583 40 00, 583 40 01
Fax: 022 / 622 54 08
E-Mail: emb.esppl@mail.mae.es

Botschaft von Irland
ul. Humańska 10, 00-789 Warszawa
Tel.: 022 / 849 66 33, 849 66 55, 849 66 80
Fax: 022 / 849 84 31

Botschaft der Republik Litauen
al. Jana Chrystiana Szucha 5 00-580 Warszawa
Tel.: 022 / 625 33 68, 629 05 96, 625 34 10, 625 49 62
Fax: 022 / 625 34 40
E-Mail: litwa_amb@waw.pdi.net

Honorarkonsul des Großherzogtums Luxemburg
ul. Żelazna 28/30 , 00-832 Warszawa
Tel.: 022 / 820 61 00
Fax: 022 / 820 61 99

Botschaft der Republik Lettland
ul. Królowej Aldony 19, 03-928 Warszawa
Tel.: 022 / 617 43 89 , 617 45 89
Fax: 022 / 617 42 89
E-Mail: embassy.poland@mfa.gov.lv

Botschaft des Königreichs der Niederlande
ul. Kawalerii 10, 00-468 Warszawa
Tel.: 022 / 559 12 00
Fax: 022 / 840 26 38
E-Mail: nlgovwar@ikp.pl

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
ul. Dąbrowiecka 30, 03-932 Warszawa
Tel.: 022 / 58 41 700
Fax: 022 / 58 41 729
E-Mail: zreg@wars.auswaertiges-amt.de

Botschaft des Königreichs Norwegen
ul. Chopina 2 A, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 696 40 30
Fax: 022 / 628 09 38
E-Mail: emb.warsaw@mfa.no

Botschaft der Portugiesischen Republik
ul. Francuska 37, 03-905 Warszawa
Tel.: 022 / 511 10 10-12
Fax: 022 / 511 10 13
E-Mail: embaixada@embport.internetdsl.pl

Botschaft der Slowakischen Republik
ul. Litewska 6, 00-581 Warszawa
Tel.: 022 / 525 81 10
Fax: 022 / 525 81 22
E-Mail: slovakia@waw.pdi.net

Botschaft der Republik Slowenien
ul. Starościńska 1 m. 23-24,
02-516 Warszawa
Tel.: 022 / 849 82 82, 849 84 84
Fax: 022 / 848 40 90
E-Mail: vvr@mzz-dkp.gov.si

Botschaft des Königreichs Schweden
ul. Bagatela 3, 00-585 Warszawa
Tel.: 022 / 64 08 900, 64 08 + App.
Fax: 022 / 64 08 983
E-Mail: ambassaden.warszawa@foreign.ministry.se

Botschaft der Republik Ungarn
ul. Chopina 2, 00-559 Warszawa
Tel.: 022 / 628 44 51-55
Fax: 022 / 621 85 61
E-Mail: varsnk@2a.pl

Botschaft des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Al. Róż 1, 00-556 Warszawa
Tel.: 022 / 311 00 00
Fax: 022 / 311 03 11
E-Mail: info@britishembassy.pl

Botschaft der Italienischen Republik
pl. Dąbrowskiego 6, 00-055 Warszawa
Tel.: 022 / 826 34 71
Fax: 022 / 827 85 07
Telex 813742 ital pl
E-Mail: ambasciata@italianembassy.pl

Der Begriff der Familienangehörigen wurde im Gesetz vom 27. Juli 2002 über Grundsätze und Bedingungen zur Einreise nach und dem Aufenthalt der Bürger der EU-Mitgliedstaaten und ihrer Familienagehörigen in Polen bestimmt.

Quelle: www.msz.gov.pl